Ab dem 19. April können alle Jahrgangsstufen in allen Schularten in den Präsenz- bzw. Wechselbetrieb unter Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln zurückkehren. Außerdem wird die indirekte Testpflicht ab dem 19. April auf eine inzidenzunabhängige Testpflicht erweitert. […]

Indirekte Testpflicht wird ausgeweitet – Ausnahmen für Genesene und Geimpfte

Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene sieht eine inzidenzunabhängige Testpflicht an den Schulen mit zwei Testungen pro Woche bei einer Teilnahme am Präsenzunterricht vor. Diese Regelung adaptiert das Land, um den Anpassungsaufwand für die Schulen zu minimieren. Die Testpflicht gilt damit nicht, wie zuvor verkündet, erst ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, sondern generell und unabhängig von der Inzidenz.

Das Kultusministerium hat bereits über Ausnahmen von der Testpflicht , die aus rechtlichen Gründen notwendig sind, informiert. So müssen Ausnahmen für die Teilnahme an Prüfungen sowie für das Ablegen von schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen, sofern diese zur Notenbildung erforderlich sind, eingeräumt werden. Für die Teilnahme an den Prüfungen sowie schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und es gilt ein Abstandsgebot.

Nach Einschätzung des Sozialministeriums kann auf Basis der aktuellen Bewertungen und Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zudem von einer Testpflicht für geimpfte und genesene Personen abgesehen werden. Das bedeutet, dass Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung (bei zwei Impfungen müssen beide Impfungen verabreicht worden sein) mittels ihrer Impfdokumentation nachweisen können, von der Testpflicht ausgenommen sind. Personen, die bereits positiv getestet wurden und über einen Nachweis mittels PCR-Test über eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen, sind ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen. Das PCR-Testergebnis darf dabei höchstens sechs Monate zurückliegen.

Quelle: km-bw.de

Für unsere Schule bedeutet dies, dass unsere Schülerinnen und Schüler, die in den Präsenzunterricht kommen, jeweils montags und mittwochs getestet werden. Nur mit einem negativen Testergebnis kann am Präsenzunterricht teilgenommen werden. Hierbei gibt es für die Grundschule und die Gemeinschaftsschule unterschiedliche Vorgehensweisen, die Sie nachfolgend finden.

Liebe Eltern der Grundschule,

mit der zweiten Kalenderwoche nach den Osterferien, also ab dem 19. April 2021, wird an den Schulen eine inzidenzunabhängige indirekte Testpflicht eingeführt.

Ein negatives Testergebnis ist Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht.  (Anlage 01)
An Grundschulen entscheidet die Schule, ob die Testungen als Eigenanwendung an die Personensorgeberechtigten verteilt werden oder die Testdurchführung in der Schule erfolgt. Zum Einsatz kommen sogenannte Hotgen Coronavirus (2019-nCoV)-Antigentests.

Die Grundschulen in Aspach haben sich dazu entschieden, die Testungen als Eigenanwendung an die Eltern zu verteilen.

Wie funktioniert ein Antigen-Selbsttest?
Im Internet finden sich zahlreiche Videos und Erklärmaterial zum Umgang mit Selbsttests. Die Stadt Stuttgart hat das folgende Videos bereitgestellt (YouTube):

Als Eltern dokumentieren Sie die Testung. (Anlage 11)

Ihrem Kind geben Sie den Streifen mit dem Testergebnis mit in die Schule.
Dort zeigen diese es der Lehrkraft oder den Mitarbeiter*innen in der Kernzeit / im Hort. Der Test soll hierbei möglichst nicht älter als 30 Minuten sein.

Wenn Ihr Kind das Testergebnis nicht bei sich hat, kann es an dem Tag nicht am Unterricht teilnehmen und muss abgeholt werden oder in Absprache mit Ihnen nach Hause gehen.

Wenn Sie eine Erklärung zur Teilnahme an einer Selbsttestung an der Schule ausgefüllt haben, können wir in diesen Fällen die Kinder ausnahmsweise an der Schule testen. (Anlage 2b Vordruck)

Die Tests führen Sie bitte am Montag und Mittwoch durch, wenn Ihr Kind an der Schule ist, im Unterricht oder in der Notbetreuung.

Die Testsets können Sie am Freitag zwischen 14:30 Uhr und 16 Uhr an der Schule abholen.

Liebe Eltern der Gemeinschaftsschule,

mit der zweiten Kalenderwoche nach den Osterferien, also ab dem 19. April 2021, wird an den Schulen eine inzidenzunabhängige indirekte Testpflicht eingeführt.

Ein negatives Testergebnis ist Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht.  (Anlage 01)
Zum Einsatz kommen sogenannte Hotgen Coronavirus (2019-nCoV)-Antigentests.

Ab Klasse 5 wird der Test angeleitet in der Schule durchgeführt. Dazu braucht Ihr Kind die Anlage 2b Vordruck Erklärung, diese muss unterschrieben am Montag vorliegen.

Die Tests werden Montag und Mittwoch durchgeführt, ist Ihr Kind an einem dieser Tage krank, werden die Tests am darauffolgenden Tag durchgeführt.

Wie funktioniert ein Antigen-Selbsttest?
Im Internet finden sich zahlreiche Videos und Erklärmaterial zum Umgang mit Selbsttests. Die Stadt Stuttgart hat folgendes Video bereitgestellt:

Bei Fragen sind wir für Sie da.

Das Sekretariat ist zu folgenden Zeiten besetzt:

Mo – Fr  8:00 – 12:00 Uhr

Sie erreichen uns immer über E-Mail:

Sekretariat: info@cws-aspach.de

Schulleitung: ahlers@cws-aspach.de

Mit herzlichem Gruß,

Heidi Ahlers

-Rektorin-