Ab dem 19. April können alle Jahrgangsstufen in allen Schularten in den Präsenz- bzw. Wechselbetrieb unter Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln zurückkehren. Außerdem wird die indirekte Testpflicht ab dem 19. April auf eine inzidenzunabhängige Testpflicht erweitert. […]
Indirekte Testpflicht wird ausgeweitet – Ausnahmen für Genesene und Geimpfte
Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene sieht eine inzidenzunabhängige Testpflicht an den Schulen mit zwei Testungen pro Woche bei einer Teilnahme am Präsenzunterricht vor. Diese Regelung adaptiert das Land, um den Anpassungsaufwand für die Schulen zu minimieren. Die Testpflicht gilt damit nicht, wie zuvor verkündet, erst ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, sondern generell und unabhängig von der Inzidenz.
Das Kultusministerium hat bereits über Ausnahmen von der Testpflicht , die aus rechtlichen Gründen notwendig sind, informiert. So müssen Ausnahmen für die Teilnahme an Prüfungen sowie für das Ablegen von schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen, sofern diese zur Notenbildung erforderlich sind, eingeräumt werden. Für die Teilnahme an den Prüfungen sowie schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske und es gilt ein Abstandsgebot.
Nach Einschätzung des Sozialministeriums kann auf Basis der aktuellen Bewertungen und Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zudem von einer Testpflicht für geimpfte und genesene Personen abgesehen werden. Das bedeutet, dass Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung (bei zwei Impfungen müssen beide Impfungen verabreicht worden sein) mittels ihrer Impfdokumentation nachweisen können, von der Testpflicht ausgenommen sind. Personen, die bereits positiv getestet wurden und über einen Nachweis mittels PCR-Test über eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen, sind ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen. Das PCR-Testergebnis darf dabei höchstens sechs Monate zurückliegen.
Quelle: km-bw.de
Für unsere Schule bedeutet dies, dass unsere Schülerinnen und Schüler, die in den Präsenzunterricht kommen, jeweils montags und mittwochs getestet werden. Nur mit einem negativen Testergebnis kann am Präsenzunterricht teilgenommen werden. Hierbei gibt es für die Grundschule und die Gemeinschaftsschule unterschiedliche Vorgehensweisen, die Sie nachfolgend finden.
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Heidi Ahlers
-Rektorin-